21. Theoretische Grundlagen 21.1 Anwendbares Recht Die vorliegend relevante Bestimmung von Art. 165 StGB war nur am Rande vom Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) betroffen. Neu wurde Ziff. 1bis eingefügt, wonach der Schuldner mit der gleichen Strafe belegt wird, wenn er zur Abwendung drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine behördliche Stützungsmassnahme erhält. Diese Bestimmung ist vorliegend nicht einschlägig, so dass die Prüfung des anwendbaren Rechts in Bezug auf die Strafbarkeit diesbezüglich entfällt. Es ist somit hinsichtlich Art.