u.a. dazu verpflichtet hatte, bis spätestens am 31. Oktober 2015 einen Betrag von CHF 500'000.00 zu leisten. Eine ursprünglich von AF.________ vorgeschlagene Zahlungsfrist bis 31. Dezember 2015 war von den Beschuldigten nicht akzeptiert worden. In ihrer Review vom 24. August 2015 wiesen die Beschuldigten wie bereits erwähnt darauf hin, dass für den Fall, dass das nachrangige Darlehen vom Hauptaktionär nicht geleistet werde, die Vorschriften von Art. 725 Abs. 2 aOR zu befolgen seien. Die R.________ (Liga) erteilte der O._____