und die O.________ (Sportclub) AG hatten am 14. August 2015 eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sich AF.________ zur Sicherstellung der für die Fortführung der CU.________(Sportaktivitäten) der O.________ (Sportclub) AG bis zum Ende der Saison 2015/2016 notwendigen Liquidität und zur Beseitigung der per 30. Juni 2015 bestehenden Überschuldung zu Fortführungswerten (und allenfalls per 30. Mai 2016 bestehenden Überschuldung zu Fortführungswerten) und damit zur Vermeidung einer Benachrichtigung des Richters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 aOR u.a. dazu verpflichtet hatte, bis spätestens am 31. Oktober 2015 einen Betrag von CHF 500'000.00 zu leisten.