Von einer Benachrichtigung des Richters könne abgesehen werden, wenn eine vom Hauptaktionär unterzeichnete Finanzierungserklärung und Rangrücktrittsvereinbarung vorliege. Im letzten Abschnitt ihres Berichts wiesen die Beschuldigten weiter auf die wesentliche Unsicherheit gemäss Semesterabschluss hin, welche erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfe. Bei einem Semesterabschluss auf Basis von Veräusserungswerten könne sich die ausgewiesene Überschuldung erhöhen und die Rücktrittsvereinbarung könnte nicht mehr ausreichend sein, so dass Bilanz zu deponieren wäre. Das Schreiben wurde sodann mit dem Satz abgeschlossen: