Die Beschuldigten selber hatten anlässlich der Überschuldungsanzeige vom 15. April 2016 geschrieben, am 8. Dezember 2015 habe AF.________ an einer ausserordentlichen Generalversammlung über die Liquiditätsengpässe informiert. Seit Oktober 2015 seien Rechnungen unbezahlt geblieben und Zahlungsstopps erfolgt. Im Januar/Februar 2016 sei bekannt geworden, dass die Löhne Dezember 2015 und Januar 2016 nicht bezahlt worden seien. Man gehe per dato davon aus, dass die Fortführungsfähigkeit der O.________ (Sportclub) AG infolge Illiquidität verunmöglicht sei (pag. 04 001 533 ff.). Mit Entscheid des Regionalgerichts AM.