Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Mit der Vorinstanz ist schliesslich auch festzuhalten, dass die Beschuldigten erst ab Anfang Februar 2016, als in der Presse über den Rücktritt mehrerer Verwaltungsratsmitglieder und über ausstehende Lohnzahlungen berichtet worden war, handelten. Auch dann gingen sie mehr als zögerlich zu Werke und gewährten AF.________ noch eine Terminverschiebung der Revision bis Ende Februar 2016, obwohl sie Anfang Januar 2016 noch auf eine zügige Revision gedrängt hatten. 19.6 Finanzielle