er handeln. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass C.________ und E.________ in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2019 ausgeführt hatten, sie selbst hätten AF.________ gesagt, die CHF 500'000.00 müssten bis am 31.10.2015 fliessen und nicht erst im Dezember 2015, wie von AF.________ ursprünglich vorgeschlagen. Damit ist auch die Behauptung von C.________ und E.________, der eigentlich kritische Zeitpunkt sei der Dezember 2015 gewesen, durch sie selbst widerlegt.