Und selbst wenn: Gerade von einem Revisor darf erwartet werden, dass er die zentralen Fakten objektiv überprüft. Auch die übrigen Sanierungsmassnahmen wurden mithin nur oberflächlich auf Eignung und Wirksamkeit überprüft, wies doch die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich in den Prüfungsunterlagen, schriftlichen Stellungnahmen und Aussagen der beiden Revisoren keine Hinweise darauf finden liessen, dass Überlegungen zu den Folgekosten (z.B. bei der fristlosen Entlassung des Geschäftsführers) und der Umsetzbarkeit der Lohnreduktionen bei den Spielern angestellt worden wären. Die Vorinstanz erwog sodann was folgt (pag.