Eine solche öffentliche Falschaussage wäre an Dreistigkeit nur schwer zu überbieten. Die Kammer erachtet es aus diesen Gründen nicht als erstellt, dass den Beschuldigten, namentlich dem Beschuldigten 3 als Teilnehmer der Versammlung, eine solche explizite, wenn auch unwahre Bestätigung spätestens am 8. Dezember 2015 vorlag, wie geltend gemacht wurde. Und selbst wenn: Gerade von einem Revisor darf erwartet werden, dass er die zentralen Fakten objektiv überprüft.