Die Überprüfung des Verfügungsgeschäfts sei demgegenüber nicht ihre Aufgabe. Angesichts dieser Haltung erstaunt umso mehr, dass sich der Beschuldigte 3 veranlasst sah, AF.________ am 30. November 2015 für das Lizenzierungsverfahren 2016/2017 zur R.________ (Liga) zu begleiten und eine Woche später an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 8. Dezember 2015 teilzunehmen. Es war ja eben gerade nicht so, dass die Beschuldigten nach Semesterabschluss per 30. Juni 2015 und Berichterstattung vom 24. August 2015 keine Kenntnis und keinen Einblick mehr von resp. in das Tagesgeschäft und die Sanierungsbemühungen der O.________ (Sportclub) AG gehabt hätten.