Weitere Leistungen erfolgten im Jahr 2015 nicht. Dem Rechtsöffnungsentscheid vom 22. August 2017 kann entnommen werden, dass am 14. März 2016 offenbar noch eine weitere Teilzahlung von CHF 65'000.00 geleistet wurde (pag. 04 001 551), was angesichts des relativ geringen Betrags und der zeitlichen Nähe zur Konkurseröffnung vorliegend nichts zur Sache tut. Relevant ist, dass sich der Ausstand nach Ablauf der Frist am 31. Oktober 2015 immer noch auf CHF 400'000.00 belief und somit angesichts des Ausmasses der Überschuldung bedeutend war. Es blieb denn auch bis zum Schluss unklar, wann genau die Beschuldigten vom Ausstand erfuhren.