67 Zahlung getroffen hätten. Sie machten solches auch nicht geltend, sondern stellten sich auf die Position, dass dies nicht ihre Aufgabe gewesen sei. AF.________ leistete gestützt auf die Finanzierungserklärung am 1. Oktober 2015 eine Teilzahlung von lediglich CHF 100'000.00 (pag. 04 001 550 und pag. 07 003 182). Die Beschuldigten wussten offenbar auch von dieser Zahlung nichts (vgl. z.B. pag. .________(Initialen) 36 Z. 284 ff. oder pag. .________(Initialen) 39 Z. 325 ff.). Weitere Leistungen erfolgten im Jahr 2015 nicht.