18 292 ff.). Wenn dieser Umstand auch Stirnrunzeln zu verursachen vermag, so tut die Frage für das vorliegende Beweisthema letztendlich nichts zur Sache, erst recht nicht, nachdem die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats aus dem hier hängigen Berufungsverfahren ausgeschieden sind. Die Frage nach der Strafbarkeit von AF.________ hat in Bezug auf die übriggebliebene Beurteilung der Tatvorwürfe gegen die beiden Revisoren an Brisanz verloren.