der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung des Beschuldigten 3 bemerkte vor oberer Instanz, es sei störend, dass im vorliegenden Strafverfahren der Hauptverantwortliche AF.________ fehle, welcher die von ihm in Aussicht gestellten Sanierungsmassnahmen nicht umgesetzt habe. Er sei ungeschoren davongekommen und es sei unverständlich, dass das Strafverfahren gegen ihn habe eingestellt werden können, währenddem die Verfahren gegen die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle fortgeführt worden seien (pag. 19 480 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Parteivorträge]).