Die Liga hat – anders als die Beschuldigten – keine Pflicht, ersatzweise den Richter zu benachrichtigen, so dass die Lizenzerteilung die Beschuldigten auch nicht von ihren eigenen Prüfpflichten entband. Gleich verhält es sich mit einer allfälligen Bonitätsprüfung durch den Verwaltungsrat. Was sodann das Verhalten und die Rolle von AF.________ generell betrifft, kann auf die sorgfältigen und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 894 ff., S. 100 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).