19 474 Z. 347 ff.). Ein solches Vertrauen ohne weitere Abklärungen erstaunt bei dieser risikoreichen Ausgangslage bei einer Revisionsklientin, bei welcher es sich mit den Worten der Vorinstanz um «einen medial sehr beachteten, für die Region wichtigen S.________(Sportclub)» handelte (siehe sogleich). Auch sonst können die Beschuldigten aus der Lizenzvergabe nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Liga hat – anders als die Beschuldigten – keine Pflicht, ersatzweise den Richter zu benachrichtigen, so dass die Lizenzerteilung die Beschuldigten auch nicht von ihren eigenen Prüfpflichten entband.