Die Finanzierungserklärung war – für Dritte offenbar relativ einfach erkennbar – bereits von Anfang an risikobehaftet. Es lagen Hinweise darauf vor, dass die Erklärung äusserst weitgehend war und nicht vollständig mit den vorgelegten Bonitätsnachweisen korrespondierte. Weshalb die Beschuldigten als Revisoren AF.________ vor diesem Hintergrund – wie überhaupt – keiner näheren Überprüfung unterzogen und angesichts dieses Risikos nicht wenigstens Kontrollmechanismen installierten, ist nicht nachvollziehbar. Gerade am vorerwähnten Beispiel der R.________ (Liga) sieht man gut, was möglich gewesen wäre.