07 007 068 ff.). Auch wenn die Unterlagen zur Lizenzierung in erster Linie für den Verwaltungsrat interessant gewesen sein dürften – der Beschuldigte 3 erklärte vor oberer Instanz auch, den Vorbescheid noch nie gesehen zu haben (pag. 19 475 Z. 391 ff.) –, zeigen sie exemplarisch auf, dass damals auch andere Institutionen der Finanzierungserklärung von AF.________ offensichtlich misstrauten und sich zu einer strengeren Überprüfung resp. zur Absicherung durch Auflagen veranlasst sahen. Die Finanzierungserklärung war – für Dritte offenbar relativ einfach erkennbar – bereits von Anfang an risikobehaftet.