Zudem ist letztendlich als Tathandlung die Unterlassung der Überschuldungsanzeige angeklagt und nicht die Unterlassung der Bonitätsprüfung. Dass sie im Strafbefehl nicht explizit erwähnt wird, schadet somit nicht. Die Beschuldigten selber führten aus, AF.________ habe mit E-Mail vom 14. August 2015 bestätigt, dass er die nötigen Mittel habe, aber eine gewisse Zeit brauche, sie bereitzustellen (pag. 07 002 199 und pag. 07 002 248). In diesem E- Mailverkehr teilte AX.________ AF.________ am selben Tag mit, dass eventuell noch in irgendeiner Form zusätzlich eine Bonitätserklärung von ihm nachverlangt werde (pag.