Aus der Anklageschrift war für die Beschuldigten klar erkennbar, dass ihnen Pflichtwidrigkeit aus arg nachlässiger Berufungsausübung vorgeworfen wird. Dass dabei auch die Frage nach der Bonitätsprüfung als eine der elementarsten Berufspflichten im Raum stand, war den Beschuldigten bereits im Ermittlungsstadium hinlänglich bewusst und sie konnten sich dagegen auch rechtsgenüglich verteidigen (vgl. z.B. schriftliche Beantwortung der Fragen pag. 07 002 199 f.). Zudem ist letztendlich als Tathandlung die Unterlassung der Überschuldungsanzeige angeklagt und nicht die Unterlassung der Bonitätsprüfung.