stattdessen gilt der Fokus klar dem Darlehen von AF.________. So wiesen die Beschuldigten in der Review vom 24. August 2015 sogar explizit darauf hin, dass die Vorschriften von Art. 725 Abs. 2 aOR zu befolgen wären für den Fall, dass das nachrangige Darlehen vom Hauptaktionär nicht geleistet werde. Ein entsprechender Hinweis auch im Zusammenhang mit den geplanten Spielerverkäufen fehlt. Diese werden in beiden Dokumenten nirgends erwähnt.