Das Risiko war zweifellos gross, die Gesamtumstände im Hinblick auf Spielerverkäufe viel zu volatil, um ernsthaft und bilanzrelevant darauf abstellen zu können. Die Kammer geht indes ohnehin nicht davon aus, dass die Beschuldigten in ihren damaligen Beurteilungen die Spielerwerte als «Hauptasset» sahen und diese tatsächlich jeweils «hypothetisch dazudachten», wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird. Zwar bestätigte der Beschuldigte 3 vor oberer Instanz, dass alles auf die Spielerverkäufe gesetzt worden sei (pag. 19 475 Z. 380 f.) resp. «beides eigentlich», d.h. die Spielerverkäufe und die Rangrücktrittserklärung und Finanzierungsbestätigung von AF.