63 sichtlich gar nicht nötig, eine Beweislast entsprechend nicht zu verteilen. Es geht vielmehr um die Klärung der Frage, wie gross das (gewinnrelevante) Risiko war, dass allfällige Drittansprüche bestehen, eine Frage die von der Vorinstanz treffend beantwortet wurde: Das Risiko war zweifellos gross, die Gesamtumstände im Hinblick auf Spielerverkäufe viel zu volatil, um ernsthaft und bilanzrelevant darauf abstellen zu können.