Die Haltung der Vorinstanz trete rechtsstaatliche Grundsätze mit Füssen: Die Vorinstanz zitiere ihrerseits keinen Beleg, aus welchem ersichtlich sei, dass effektiv Drittansprüche bestanden hätten. Es obliege nicht den Beschuldigten, den Nachweis zu erbringen, dass keine Drittrechte an Spielern bestanden hätten. Der Vorwurf einer unzulässigen Beweislastumkehr geht am Thema vorbei. Wollen die Beschuldigten sich darauf berufen, die finanzielle Lage der O._____