Entgegen der Vorinstanz dürfe sodann davon ausgegangen werden, dass die Verkaufserlöse vollumfänglich der O.________ (Sportclub) AG zugeflossen wären. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass im Transferabgleichsystem keine Vermerke von Spielern des O.________ (Sportclub) eingetragen gewesen seien, eben gerade nicht heisse, dass keine solchen Drittansprüche bestanden hätten, sei falsch. Zudem verkenne die Vorinstanz die Rolle der Lizenzkommission, welche von solchen Verträgen jeweils Kenntnis habe, so dass Drittansprüche bekannt gewesen wären, falls sie bestanden hätten. Die Haltung der Vorinstanz trete rechtsstaatliche Grundsätze mit Füssen: