Die Verteidigung bemängelte diese Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung und machte geltend, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei das Geschäft betreffend BH.________(Profisportler) für den O.________ (Sportclub) durchaus positiv gewesen, zumal der O.________(Sportclub) BK.________(Ortschaft) für den Spieler CHF 200'000.00 bezahlt, ihn gleichzeitig dem O.________ (Sportclub) ausgeliehen und ab September 2015 einen Drittel des monatlichen Lohns übernommen habe. Entgegen der Vorinstanz dürfe sodann davon ausgegangen werden, dass die Verkaufserlöse vollumfänglich der O.________ (Sportclub) AG zugeflossen wären.