Bei ihrer Behauptung betreffend Spielerwerte handelt es sich um eine klassische nachgeschobene Begründung bzw. einen Rechtfertigungsversuch. Weder finden sich in ihren Revisionsnotizen irgendwelche konkrete Angaben zu Spielerwerten, noch machten sie in ihrem Schreiben an das Regionalgericht AM.________ geltend, wegen der Spielerwerte sei die Bilanz nicht schon früher deponiert worden. Es kann daher zusammenfassend keine Rede davon sein, dass wegen der angeblich hohen Marktwerte der Spieler auf die Benachrichtigung des Richters hätte verzichtet werden können.