in der O.________ (Sportclub) AG bestand, eben gerade nicht, dass keine solche Drittansprüche bestanden. Das hätte in den vorhandenen Verträgen abgeklärt werden müssen. Ganz abgesehen davon machte es keinen Sinn, alle Leistungsträger zu verkaufen, da sonst der Ligaerhalt nicht gelingen würde, was wiederum negative Auswirkungen auf Zuschauerzahlen und Sponsoringeinnahmen gehabt hätte. Das war auch den beiden Revisoren klar: Bei ihrer Behauptung betreffend Spielerwerte handelt es sich um eine klassische nachgeschobene Begründung bzw. einen Rechtfertigungsversuch.