18 892, S. 98 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unter Verweis auf die Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft ist dazu zunächst festzuhalten, dass bei der Erstellung des Zwischenabschlusses gemäss dem klaren gesetzlichen Wortlaut nicht auf den Marktwert, sondern auf den Veräusserungswert abzustellen ist, d.h. auf den Wert, der mit einem 'Gut' bei einem sofortigen, zwangsweisen Verkauf erzielt werden kann. Dieser ist in aller Regel deutlich tiefer als der Marktwert, da sich Zeitdruck und schlechte Verhandlungsposition auf den Preis auswirken.