61 Zeitpunkt als realistisch und bezüglich der Liquiditätsplanung als ausreichend erschienen (pag. 07 002 199 und pag. 07 002 248). Damit ist auch gerade gesagt, dass die Beschuldigten sich nicht nur auf die Feststellung der Überschuldung und deren Mitteilung an den Verwaltungsrat beschränkten, sondern aktiv bei der Planung und Ausgestaltung der Sanierungsmassnahmen mitwirkten. Die Verteidigung wies vor oberer Instanz darauf hin, aus dem Protokoll zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 8. Dezember 2015 (pag. 07 008 040