Auch den Vertragsparteien war somit das Ausmass der Überschuldung und die Ernsthaftigkeit der Lage offensichtlich bewusst. Zudem waren auch sie sich darin einig, dass die Leistung von CHF 500'000.00 durch AF.________ unabdingbar war, um eine Überschuldungsanzeige zu vermeiden. Die beiden Beschuldigten sind in diesem Vertrag zwar nicht als Parteien aufgeführt. Sie selber waren an der Ausarbeitung der Modalitäten aber offenbar insofern beteiligt, als sie auf einer kurzen Zahlungsfrist beharrten. Eine ursprünglich von AF.______