2. Unabhängig von der aktuell und zukünftig bestehenden Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft leistet der Gläubiger nach Massgabe der Liquidität spätestens aber bis am 31. Oktober 2015 einen Betrag von CHF 500'000 zur Beseitigung der per 30. Juni 2015 bestehenden Überschuldung. 3. Die durch die Bestimmung der Ziffern 1 und 2 entstehenden Forderungen des Gläubigers werden gegenüber allen bereits bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen gegen die Gesellschaft im Rang zurückgestellt: Für den Fall der Konkurseröffnung (Art. 175, Art.