Zur Sicherstellung der für die Fortführung der CU.________ (Sportaktivitäten) der O.________ (Sportclub) AG bzw. des O.________ (Sportclub) bis zum Ende der Saison 2015/2016 notwendigen Liquidität und zur Beseitigung der per 30. Juni 2015 bestehenden Überschuldung zu Fortführungswerten und einer allenfalls per 30. Mai 2016 bestehenden Überschuldung zu Fortführungswerten und damit zur Vermeidung einer Benachrichtigung des Richters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 OR vereinbaren die Parteien was folgt: 1.