einbarung – und nur damit – trotz Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG im Sinne von Art. 725 Abs. 2 aOR auf die Benachrichtigung des Richters verzichtet werden könne (pag. 04 001 124). Der genannten Finanzierungserklärung und Rangrücktrittsvereinbarung zwischen AF.________ und der O.________ (Sportclub) AG vom 14. August 2015 ist u.a. Folgendes zu entnehmen (pag. 07 002 055; Hervorhebungen durch die Kammer): Die aufgrund von Fortführungswerten errichtete Zwischenbilanz der O.________ (Sportclub) AG per 30. Juni 2015 weist eine Überschuldung von rund CHF 481'000 aus.