60 Massnahme handelte, ohne welche die Sanierung nicht hätte gelingen können, dies nicht zuletzt weil sie in der Review vom 24. August 2015 als Grund für den Verzicht auf die Benachrichtigung des Richters aufgeführt worden sei. Die übrigen Massnahmen hätten in Anbetracht der Deckungslücke von über einer dreiviertel Million [Überschuldung von rund CHF 470'000.00 per 30. Juni 2015 und Budget mit einem Minus von CHF 297'000.00]) nicht ausgereicht hätten. Tatsächlich geht aus der Review vom 24. August 2015 hervor, dass durch eine vom Hauptaktionär unterzeichnete Finanzierungserklärung und Rangrücktrittsver-