Dies gelte auch für den Fall, dass das nachrangige Darlehen vom Hauptaktionär nicht geleistet werde. Das Fazit der Vorinstanz, die O.________ (Sportclub) AG sei sowohl per 31. Dezember 2014 als auch 30. Juni 2015 überschuldet gewesen, kann nach dem Gesagten nicht in Zweifel gezogen werden. Weiter beweisen die beiden Berichte der Revisionsstelle, dass die Beschuldigten um die Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG per 31. Dezember 2014 und 30. Juni 2015 wussten.