Würde die Fortführung der Unternehmenstätigkeit verunmöglicht, müsste der Semesterabschluss auf Basis von Veräusserungswerten erstellt werden, wodurch sich der Betrag der ausgewiesenen Überschuldung erhöhen würde, die Rangrücktrittsvereinbarung nicht mehr ausreichen könnte und die Vorschriften von Art. 725 Abs. 2 aOR zu befolgen wären. Dies gelte auch für den Fall, dass das nachrangige Darlehen vom Hauptaktionär nicht geleistet werde.