Vielmehr nahm die Deckungslücke zwischen den Stichtagen 31. Dezember 2014 und 30. Juni 2015 weiter zu. In der Review vom 24. August 2015, nunmehr von den beiden Beschuldigten verfasst, wurde erneut darauf hingewiesen, dass die O.________ (Sportclub) AG im Sinne von Art. 725 Abs. 2 aOR überschuldet sei und durch eine vom Hauptaktionär unterzeichnete Finanzierungserklärung und Rangrücktrittsvereinbarung von der Benachrichtigung des Richters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 aOR abgesehen werden könne (pag. 04 001 124).