(Sportclub) AG per 31. Dezember 2014 und 30. Juni 2015 wurde auch durch die Revisionsstelle festgestellt. Der Beschuldigte 2 und der damals zuständige BI.________ der AL.________(Revisionsstelle) machten in ihrem Bericht zur eingeschränkten Revision der Jahresrechnung 2014 zuhanden der Generalversammlung der O.________ (Sportclub) AG auf die Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 aOR aufmerksam und führten aus, dass das Aktienkapital per 5. März 2015 um CHF 200'000.00 erhöht worden sei und der Verwaltungsrat aufgrund dessen von der Benachrichtigung des Richters abgesehen habe (pag. 04 001 061).