18 889; S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Eine Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 aOR liegt vor, wenn das Gesellschaftsvermögen das Fremdkapital nicht mehr abdeckt. Der Revisor der Staatsanwaltschaft legte gestützt auf die Berichte der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision der Jahresrechnung 2014 vom 6. März 2015 (pag. 04 001 060 ff.) und den Bericht der Revisionsstelle über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses per 30. Juni 2015 vom 24. August 2015 (pag. 04 001 123; nachfolgend «Review») dar, dass durch den