vom 6. März 2015 sowie aus dem Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft eindeutig hervor und sei damit erstellt. Sodann sei die O.________ (Sportclub) AG auch per 30. Juni 2015 ganz offensichtlich überschuldet gewesen; es könne auf den Zwischenabschluss mit Anhang sowie die Review der AL.________(Revisionsstelle) AG vom 24. August 2015 verwiesen werden. Es sei offensichtlich, dass der Sanierungsbedarf zu diesem Zeitpunkt riesig gewesen und die O.________ (Sportclub) AG kurz vor dem Konkurs gestanden sei (pag. 18 889; S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).