Dass die fehlende Buchhaltung des zweiten Semesters 2015 letztendlich aber auch Auswirkungen auf die Ausgestaltung der hier relevanten Strafbefehle hatte, wurde bereits bei der Prüfung des Anklageprinzips erläutert (vgl. E. 13.2 hiervor). Zur Frage, ob die O.________ (Sportclub) AG überschuldet gewesen sei, erwog die Vorinstanz, deren Überschuldung per 31. Dezember 2014 gehe aus der Jahresrechnung 2014 der O.________ (Sportclub) AG per 6. März 2015 (welche an der Generalversammlung vom 20. Juli 2015 präsentiert worden und spätestens dann auch der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei), aus dem Bericht der Revisionsstelle