Da sich dieser Vorwurf an die Verwaltungsratsmitglieder der O.________ (Sportclub) AG richtete, erübrigen sich an dieser Stelle ergänzende Ausführungen. Dass die fehlende Buchhaltung des zweiten Semesters 2015 letztendlich aber auch Auswirkungen auf die Ausgestaltung der hier relevanten Strafbefehle hatte, wurde bereits bei der Prüfung des Anklageprinzips erläutert (vgl. E. 13.2 hiervor).