Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen vor der Staatsanwaltschaft zur Bonität von AF.________ (pag. 19 474 Z. 333 ff.) und auf Frage, ob noch andere Massnahmen getroffen worden seien, um diese abzuklären, antwortete der Beschuldigte 3, sie hätten sich bei Leuten aus ihrer Firma in BK.________(Ortschaft) erkundigt (pag. 19 474 Z. 347 ff., pag. 19 475 Z. 351). Auf Vorhalt der Prüfungsstandard PS 290, Rz. GG, sagte er aus, wenn sie die Bilanz sofort deponiert hätten, wären die Spieler unverkäuflich geworden. Es gebe präzise Daten für die Spielerverkäufe und sie hätten bis Januar 2016 warten müssen (pag. 19 475 Z. 365 f.).