19 472 Z. 247 ff.). Auf Hinweis zum Vorbescheid des Licensing Managers an die Lizenzkommission vom 14. September 2015 und auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte 3 selbst bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, sie hätten anders reagiert, wenn der O.________ (Sportclub) seine Lizenz nicht erhalten hätte, sagte der Beschuldigte 3, wenn der Club seine Lizenz nicht erhalten hätte, hätten sie es gewusst. Alle Massnahmen, die geplant gewesen seien, hätte man diesfalls gar nicht umsetzen können, weil der Club nicht mehr funktionsfähig gewesen wäre (pag. 19 472 Z. 251 ff. und pag. 19 473 Z. 261 ff.).