18.2.2 Oberinstanzlichen Einvernahme vom 27. Januar 2025 (pag. 19 467 ff.) Vor oberer Instanz erklärte der Beschuldigte 3, festgestellt zu haben, dass im vorinstanzlichen Urteil ein anderer Standard angewandt worden sei, obwohl sie der eingeschränkten Revision unterstanden seien (pag. 19 471 Z. 179 ff. und Z. 186; ferner pag. 19 476 Z. 424 f.). Zur Frage der Aktivierung von Spielwerten führte er aus, es gebe einen Unterschied zwischen Anschaffungswert und Marktwert, wobei sie den tiefsten Wert, den Anschaffungswert, nehmen würden. Darum sei es null (pag. 19 472 Z. 216 ff.).