18 542 Z. 126 ff.). Gefragt, ob er vorgängig überprüft habe, ob der Erlös aus dem Verkauf einzelner Spieler vollumfänglich der O.________ (Sportclub) AG zugeflossen wäre oder ob auch Spielervermittler oder Drittklubs an einem Verkauf mitverdient hätten, erklärte der Beschuldigte 3, diese Transaktionen seien nach dem 30. Juni 2015 gewesen. Da sie die Buchhaltung nie gesehen hätten, hätten sie es auch nicht überprüfen können (pag. 18 543 Z. 176 ff.). 18.2.2 Oberinstanzlichen Einvernahme vom 27. Januar 2025 (pag.