Auf Vorhalt, wonach AF.________ der O.________ (Sportclub) AG am 1. Oktober 2015 CHF 100'000.00 überwiesen habe und im Weiteren keine Gutschriften von AF.________ bis am 31. Oktober 2015 hätten festgestellt werden können und Frage, welche Massnahmen anschliessend ergriffen oder gefordert worden seien, erklärte der Beschuldigte 3, er habe die Zahlen des 2. Semesters 2015 nicht gesehen. Es sei vorgesehen gewesen, diese Zahlen bei der Revision im Januar 2016 zu überprüfen. Ihm scheine, als habe AF.________ noch CHF 50'000.00 früher im Jahr, im August vielleicht, überwiesen. Der kritische Zeitpunkt sei Dezember gewesen; er habe nicht jeden Morgen das Postfach des O.___