35 Z. 158 f.). Gefragt, ob der Eindruck der Unvorstellbarkeit der Liquidation sowie die allgemeine Euphorie der Fans seiner Meinung nach ausreiche, um trotz unbestrittener Überschuldung zu Fortführungswerten, auf die Erstellung der Bilanz zu Veräusserungswerten zu verzichten, antwortete der Beschuldigte 3, man habe die O.________ (Sportclub) AG zum damaligen Zeitpunkt als Startup bezeichnen können, weil es einen neuen Besitzer, einen neuen Trainer, vielen neue Spieler und ein neues Stadion gegeben habe. Alles habe dazu geführt, dass der O.________ (Sportclub) die Meisterschaft 2015/16 unter sehr guten Bedingungen habe starten können.