Die Begleitung sei rein freiwillig gewesen. Sie hätten beurteilen müssen, ob mit den geplanten Massnahmen saniert werden könne und die Fortführungsfähigkeit als gegeben erachtet werde, wobei sie zu einem positiven Schluss gekommen seien. Damit sei die gesetzliche Pflicht für sie erledigt gewesen. Sie hätten dann beim nächsten Prüfzeitpunkt schauen müssen, ob alles umgesetzt worden sei (pag. 19 466 Z. 202 ff.). 18.2 Aussagen des Beschuldigten 3 18.2.1 Staatsanwaltliche Einvernahme vom 16. August 2022 (pag. .________(Initialen) 30 ff.) und vorinstanzliche Einvernahme vom 6. Juni 2023 (pag. 18 539 ff.